SMV-Satzung des Kollegs St. Sebastian
Geändert: November 2021
Grundsatz: Die SMV ist Sache aller Schüler, und kann nur dann Erfolg haben, wenn alle Schüler sie unterstützen!
Grundsatz: Die SMV ist Sache aller Schüler, und kann nur dann Erfolg haben, wenn alle Schüler sie unterstützen!
§ I: Satzung
- Die vorliegende Satzung der Schülermitverantwortung des Kollegs St. Sebastian Stegen dient der grundlegenden Informationen der Schüler, Eltern und Lehrer über Aufbau, Aufgaben, Pflichten und Rechte der SMV. Sie ist in jedem Falle dem Schulgesetz von Baden- Württemberg unterstellt. Sie kann vom Schülerrat mit 2/3 Mehrheit geändert bzw. ergänzt werden.
§II Aufgaben der SMV
- Die Vertretung der Interessen der Schüler untereinander, gegenüber Lehrern, der Schulleitung, den Schulbehörden und in besonderen Fällen gegenüber der Öffentlichkeit. Dazu nehmen die Schülervertreter ihr Anhörungs-, Vorschlags-, Beschwerden-, Vermittlungs-, Vertretungs- und Informationsrecht in Anspruch.
- Veranstaltungen und Aktionen fachlicher, sportlicher, sozialer und politischer Art durchführen.
- Die Bildung von Komitees zur Unterstützung und Organisation der in §11 (2) genannten Veranstaltungen und Aktionen.
- Die Information der Schüler durch Bekanntmachungen, dass ein ungehinderter Informationsfluss zwischen den innerschulischen Organen gewährleistet ist.
- Die Schulung des SMV-Teams durch Teilnahme an Tagungen und Seminaren um die Kompetenzen der Mitglieder zu erweitern, und somit ein effektiveres Arbeiten zu erreichen.
§III: Organe der SMV und deren Aufgaben
1.1 die Klassenschülerversammlung (SMV-VO §3/2)
1.2 die Klassen- und Jahrgangsstufensprecher (SMV-VO §8)
1.3 der Schülerrat (SchG §66 und SMV-VO §9)
1.4 der Schülersprecher und seine Stellvertreter (SchG §67 und SMV-VO §9)
1.5 der Kassenwart
1.6 der Wahlleiter
1.2 die Klassen- und Jahrgangsstufensprecher (SMV-VO §8)
1.3 der Schülerrat (SchG §66 und SMV-VO §9)
1.4 der Schülersprecher und seine Stellvertreter (SchG §67 und SMV-VO §9)
1.5 der Kassenwart
1.6 der Wahlleiter
(1.1) Die Klassenschülerversammlung
- Die Klassenschülerversammlung hat die Aufgabe, in allen Fragen der SMV, die sich bei der Arbeit in der Klasse ergeben, zu beraten und zu beschließen. Sie fördert die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Klasse.
- Die Schüler sollen ihre Anregungen, Vorschläge und Wünsche, die das Schulleben betreffen, sowie ihre Einwände und Beschwerden besprechen, soweit die Klasse betroffen ist oder die einzelnen Betroffenen es gestatten.
- Die Klassenschülerversammlung hat auch die Aufgabe, dem Klassensprecher die Meinung der Klasse über geplante Aktionen und anstehende Beschlüsse der SMV mitzuteilen.
(1.2) Der Klassensprecher und Jahrgangsstufensprecher
- Wahl
- Die Klassenschülerversammlung oder Jahrgangsstufenversammlung wählt zu Beginn, spätestens bis zum Ablauf der dritten Woche des Schuljahres aus ihrer Mitte die Klassen- und Jahrgansstufensprecher. In Klasse 5 können sich die Schüler dazu etwas mehr Zeit lassen, um sich vor der Wahl besser kennen zu lernen.
- Die Klassensprecher und Jahrgangsstufensprecher werden nach Aufstellung per Vorschlagsrecht (aktiv/passiv) und der Einwilligung der Kandidaten in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt.
- Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
- Pro Klasse werden zwei Klassensprecher und pro Jahrgangsstufe sechs Jahrgangsstufensprecher gewählt.
- Jeder Schüler verfügt über zwei Stimmen. - Abwahl
- Die Klassen- und Jahrgangsstufensprecher können durch ein konstruktives Misstrauensvotum bei 2/3 Mehrheit abgewählt werden. - Aufgaben, Rechte und Pflichten der Klassen- und Jahrgangsstufensprechers
- Der Klassensprecher vertritt die Interessen der Schüler seiner Klasse. Die Klassensprecher dürfen bei geeigneten Themen an der Klassenpflegschaft teilnehmen.
- Er beruft, eventuell mit Unterstützung des Klassenlehrers, die Klassenschülerversammlung ein und leitet sie.
- Der Klassensprecher ist für die Durchführung rechtmäßiger Beschlüsse der Klassenschülerversammlung verantwortlich. Er ist ihr Rechenschaft für seine Tätigkeit in der SMV schuldig.
- Der Klassensprecher hat das Recht gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter oder den Elternvertretern Anregungen, Vorschläge und Wünsche der einzelnen Schüler oder der ganzen Klasse zu vertreten, sowie Beschwerden allgemeiner Art und solche, die sein Amt betreffen, vorzubringen.
- Auf Wunsch einzelner Schüler kann er diese bei der Wahrnehmung von Rechten beraten und ihnen darin beistehen.
- Die Klassensprecher sind die wahlberechtigten Vertreter der Klasse im Schülerrat. Alle Stimmberechtigten besitzen ein freies Mandat. Es ist jedoch im Interesse der Gesamtschülerschaft sinnvoll, sich über das Meinungsbild der Klasse zu informieren. und diese dann auch angemessen in der SMV zu vertreten.
- Es besteht Anwesenheitspflicht bei den Sitzungen des Schülerrats für mindestens einen wahlberechtigten Vertreter jeder Klasse.
(1.3) Der Schülerrat
- Die Klassen- und Jahrgangsstufensprecher sowie weitere interessierte Schüler (freie Delegierte) bilden den Schülerrat der Schule.
- Der SMV-Schülerrat muss die Aufnahme der freien Delegierten mit 2/3 Mehrheit beschließen.
- freie Delegierte haben eine beratende Funktion, aber ausdrücklich kein Stimmrecht innerhalb des Schülerrats.
- Der Schülerrat ist für alle Fragen der SMV zuständig, welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen.
- Der Schülerrat tagt nicht öffentlich; auf Antrag können aber auch Personen, die nicht dem SMV-Schülerrat angehören als Gäste zugelassen werden. Für die Annahme dieses Antrags bedarf es einer absoluten Mehrheit. Die gilt nicht für die Vertrauenslehrer und den Schulleiter.
- Der Schülerrat kann diese Satzung mit 2/3 Mehrheit ändern, sofern diese nicht den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.
- Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben bildet der Schülerrat ständige oder zeitweilige Projekte und dazugehörige Projektgruppen (Gremien). Die Projekte sind für alle Schüler der Schule zugänglich
- Die Projektgruppe wählt aus seiner Mitte einen Projektleiter und dessen Stellvertreter.
- Der Projektleiter vertritt das Projekt im Schülerrat. Die Projektleiter sind dem SMV-Schülerrat rechenschaftspflichtig.
- Wahl- und Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder des jeweiligen Projektes.
- Der Projektleiter lädt zu den Projektsitzungen ein und leitet diese.
- Bei Sitzungen des SMV-Schülerrats gilt die Sitzungsverordnung.
(1.4) Die Schülersprecher
- Wahl der Schülersprecher
- Die SMV-Versammlung (gewählte Klassen-, Jahrgangsstufen- und Schülersprecher) wählt in allgemeiner, gleicher, geheimer, direkter und freier Wahl zu Beginn des Schuljahres aus den Schülern ihrer Schule ein Team aus vier Schülern als Schülersprecher.
- Der Schüler mit den meisten Stimmen wird erster Schülersprecher und vertritt die SMV automatisch in der Schulkonferenz.
- Vor der Wahl sollten sich die Kandidaten vor der Schülerschaft und der SMV vorstellen.
- Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.
- Jeder gewählte SMV-Vertreter verfügt über vier Stimmen. - Abwahl
- Die Schülersprecher können durch ein konstruktives Misstrauensvotum bei 2/3 Mehrheit abgewählt werden - Aufgaben, Rechte und Pflichten des Schülersprechers und seiner Stellvertreter
- Die Schülersprecher berufen die Sitzungen des Schülerrates ein und leiten sie.
- Die Schülersprecher vertreten die Interessen aller Schüler der Schule.
- Sie sind für die Durchführung rechtmäßiger Beschlüsse des Schülerrates verantwortlich.
- Sie sind dem SMV-Schülerrat Rechenschaft über ihre Tätigkeit in der SMV schuldig.
- Die Schülersprecher haben das Recht, gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter oder den Elternvertretern Anregungen, Vorschläge und Wünsche einzelner Schüler, Klassen oder der gesamten Schülerschaft zu vertreten, sowie Beschwerden allgemeiner Art und solche, die ihr Amt betreffen, vorzubringen.
- Der Schülersprecher und seine Stellvertreter vertreten die Schülerschaft in der Schulkonferenz.
- Den Schülersprechern oder einem von ihm bestimmten Vertreter aus dem Schülerrat ist es erlaubt, bei geeigneten Themen an der Gesamtlehrerkonferenz Teilzunehmen.
(1.5) Der Kassenwart
- Der SMV-Schülerrat wählt innerhalb der ersten acht Wochen nach der Wahl aller Klassen- und Jahrgangsstufensprecher aus seiner Mitte in allgemeiner und gleicher Wahl die zwei Kassenwarte. Auf Antrag kann die Wahl geheim stattfinden. Für die Annahme dieses Antrags genügt eine einfache Mehrheit.
- Der Kassenwart ist für die Verwaltung der Finanzen der SMV zuständig.
- Er ist dem SMV-Schülerrat gegenüber Rechenschaft schuldig
(1.6) der Wahlleiter
- der Wahlleiter wird vor Wahlen aus der Mitte des SMV-Schülerrats gewählt. Hierfür ist eine absolute Mehrheit notwendig.
- Bei Wahlen zum Klassen- oder Jahrgangsstufensprecher wird empfohlen, aus der Mitte der Klasse oder Jahrgangsstufe einen Wahlleiter zu wählen.
- der Wahlleiter organisiert und überwacht die Wahlen zum Schülersprecher, seinen Stellvertretern, dem Kassenwart, den jeweiligen Praktikanten und der Vertrauenslehrer. Insbesondere leitet er den Wahlvorgang und überwacht die Stimmauszählung.
- Nach Abschluss der Wahlen verkündet er das amtliche Endergebnis
- Jeder Wahlberechtigte kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einer Wahl diese beim Wahlleiter in einem schriftlich begründeten Antrag anfechten, wenn bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren wie es im Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg, in der SMV-Verordnung des Landes Baden-Württemberg oder der SMV-Satzung des Kollegs St. Sebastian festgelegt ist, verstößt. Eine Wahl kann nicht angefochten werden, weil sie nach dem spätesten Wahltermin durchgeführt wurde.
- Über Einsprüche entscheiden den die bisherigen Schülersprecher, der Wahlleiter nach Beratung durch die Vertrauenslehrer.
- Bei Verstößen gegen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren wie es im Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg, in der SMV-Verordnung des Landes Baden-Württemberg oder der SMV-Satzung des Kollegs St. Sebastian festgelegt ist, muss eine Wahl vom Wahlleiter für ungültig erklärt werden und binnen vier Wochen wiederholt werden.
§VI Vertrauenslehrer
(1) Wahl
- Die SMV-Versammlung (gewählte Klassen-, Jahrgangsstufen- und Schülersprecher) wählt in allgemeiner, gleicher, geheimer, direkter und freier Wahl zwei Vertrauenslehrer für die Dauer von zwei Jahren.
- Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
- Die Einverständniserklärung muss von den Kandidaten eingeholt werden.
- Die Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Vertrauenslehrer beraten die SMV, unterstützen sie bei ihren Aufgaben und fördern die Verbindung zu den Lehrern, dem Schulleiter und den Eltern.
(3) Die Vertrauenslehrer können an allen Veranstaltungen, insbesondere den SMV-Sitzungen beratend teilnehmen.
(3) Die Vertrauenslehrer können an allen Veranstaltungen, insbesondere den SMV-Sitzungen beratend teilnehmen.
§VII Finanzierung der SMV
- Die Schülermitverantwortung finanziert sich:
a. Über den jährlichen Einzug des Schülerbeitrags, der von den Klassensprechern am Anfang jedes Schuljahres von jedem Schüler eingezogen und an den Kassenwart der Schülermitverantwortung übergeben wird.
Die Höhe dieses Beitrags wird am Anfang des Schuljahres vom Schülerrat auf Vorschlag des Kassenwarts oder der Schülersprecher festgesetzt.
b. Durch Überschüsse, die bei Veranstaltungen der Schülermitverantwortung erzielt werden, sofern diese nicht für einen anderen Zweck vorgesehen sind.
c. Durch Teile der Einnahmen der Schule durch die Rückeinspeisung des durch die Solaranlage erzeugten Stroms. - Die Mittel der SMV dürfen nur für deren Zwecke verwendet werden.